Rechtsprechung
   VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,404
VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14 (https://dejure.org/2015,404)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2015 - 23 K 180.14 (https://dejure.org/2015,404)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 23 K 180.14 (https://dejure.org/2015,404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Künstlername für Prostituierte

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kein Künstlername für Sexarbeiterin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prostituierte ohne Künstlernamen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kein Künstlername für Prostituierte im Personalausweis

  • lto.de (Kurzinformation)

    VG Berlin lehnt Eintragung in Ausweis ab - Kein Künstlername für Prostituierte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Künstlername für Prostituierte im Personalausweis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Eintrag des "Künstlernamens" einer Prostituierten in Personalausweis

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Kein Künstlername für Prostituierte im Personalausweis

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Sexarbeit" als Kunst? - Prostituierte möchte ihren Künstlernamen in den Personalausweis eintragen lassen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 26.01.2015)

    Pseudonyme von Prostituierten: Sex ist keine Kunst

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prostituierte hat keinen Anspruch auf Künstlernamen in Personalausweis

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Künstlername für Prostituierte im Personalausweis?

  • weka.de (Kurzinformation)

    Kein Künstlername für Prostituierte im Personalausweis

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Prostitution ist keine Kunst

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Künstlername für Prostituierte im Personalausweis

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Prostituierte darf keinen Künstlernamen im Personalausweis führen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Prostituierte kann Pseudonym nicht als Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassen - Für Eintragung eines Künstlernamens erforderlicher allgemeiner Bekanntheitsgrad nicht erreicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 811
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14
    Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG, ebenda, unter Berufung auf BVerfGE 30, 173, 189).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14
    Sie betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" des künstlerischen Schaffens als auch den "Wirkbereich" der Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - NJW 1985, 261, 262).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter Abweichung von dem gesetzlichen Begriff des Ordensnamens/Künstlernamens in den Gründen seines Beschlusses vom 8. März 1988 (1 BvL 9/85 und 1 BvL 43/86, BVerfGE 78, 38/52) den Begriff des Berufsnamens eingeführt und in diesem Zusammenhang bemerkt, dass auch ein Berufsname in den Pass oder Personalausweis eingetragen werden könne, was nicht von zu hohen Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfe.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91

    Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis

    Auszug aus VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14
    Personenbezogene Angaben, deren Eintragung das Gesetz nicht vorsieht, dürfen in den Pass oder den Personalausweis nicht eingetragen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 8. August 1991, 1 S 2/91, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2006 - 5 B 4.06

    Zur Änderung des Vornamens einer Künstlerin

    Auszug aus VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14
    Künstlername ist demgemäß der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt (Medert/Süßmuth, a.a.O.; ebenso VGH Mannheim, a.a.O., dem folgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2006, OVG 5 B 4.06, jeweils juris).
  • VG Osnabrück, 20.04.2005 - 6 A 153/03

    Anforderung; Bereich; Berufsfreiheit; Eintragung; Freiheit;

    Auszug aus VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14
    Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion ist jedoch abzuleiten, dass ein Künstlername nur vorliegt, wenn dieser durch Verkehrsgeltung anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt (VG Osnabrück, Urteil vom 20. April 2005 - 6 A 153/03 -, juris, m.w.N.).
  • BVerfG, 13.04.1992 - 1 BvR 311/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eintragung eines Berufsnamens

    Auszug aus VG Berlin, 20.01.2015 - 23 K 180.14
    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Beschluss vom 13. April 1992 (1 BvR 311/92, juris, Rn. 4) die Frage aufgeworfen, ob Differenzierung zwischen eintragungsfähigen Ordens-/Künstlernamen und nichteintragungsfähigen Berufsnamen mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht.
  • VG Köln, 01.03.2018 - 25 K 10111/17
    vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 - 23 K 180.14 -, juris Rn. 14 m.w.N; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 1991 - 1 S 2/91 -, juris Rn. 16.

    vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 - 23 K 180.14 -, juris Rn. 16 m.w.N.

    vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.01.2015 - 23 K 180.14 -, juris Rn. 14 m.w.N; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 1991 - 1 S 2/91 -, juris Rn. 16.

    vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 01.09.2005 - 5 E 654/04 - S. 5; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 - 23 K 180.14 -, juris Rn.21.

  • VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.00715

    Eintragung eines buddhistischen Mönchsnamens als Ordensname nur unter engen

    Derartige Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind (VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 16; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 - 23 K 180.14 - juris Rn. 14; VG Köln, U.v. 1.3.2018 - 25 K 10111/17 - juris Rn. 26).

    Auch ein Ordens- oder Künstlername wird also - wie im Übrigen anhand der weiteren in § 5 Abs. 2 PAuswG aufgeführten Angaben zur Person des Ausweisinhabers ersichtlich ist - nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zweck der Identitätsfeststellung in den Personalausweis eingetragen (ebenso VGH BW, U.v. 8.8.1991 - 1 S 2/91 - juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 20.1.2015 - 23 K 180.14 - juris Rn. 22; VG Köln, U.v. 1.3.2018 - 25 K 10111/17 - juris Rn. 26, 31).

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